Herr Präsident meine Damen und Herren
Eine Geschäftsordnung ist wie ein Anzug oder ein Kostüm das seinem Träger oder seiner Trägerin zu aller erst gefallen muss.
Daneben muss es auch noch passen.
Es darf den Träger oder der Trägerin in ihrer Bewegungsfreiheit nicht einschränken und es muss eine gute Figur machen.
Trotz all dieser unbestrittenen Basisanforderungen bleibt die Volksweisheit gültig, die lapidar-ironisch anmerkt Über den Geschmack lässt sich streiten.
Auf unsere Geschäftsordnung übertragen heißt das:
Trotz aller Erfahrungen und trotz allen Sachverstandes wird man es nicht allen recht machen können.
Man darf es aber versuchen.
Der Basis-Zuschnitt ist eh durch die sächsische Verfassung vorgegeben.
Er ist zeitlos-klassisch und hat während der eben abgelaufenen Legislatur seine guten Trageeigenschaften nachgewiesen.
Darum basiert der Vorschlag für die Geschäftsordnung der 4. Wahlperiode im wesentlichen auf der Geschäftsordnung der abgelaufenen Legislatur.
Er sieht aber in verschiedenen Punkten Anpassungen vor.
Zahlreiche Änderungen stellen lediglich Korrekturen ohne große politische Bedeutung dar.
Im wesentlichen geht es dabei um redaktionelle Änderungen, rechtliche Klarstellungen und Anpassungen des Textes an die tatsächlich geübte Landtagspraxis.
Daneben werden allerdings auch einige grundsätzliche Änderungen vorgeschlagen, die sich aus Problemen ergeben können, die in der Vergangenheit im Vollzug der Geschäftsordnung aufgetreten sind.
Wesentliche Änderungen sind dem Umstand geschuldet, dass der Träger an Korpulenz zugenommen hat.
Der Sächsische Landtag besteht aus nun 124 Abgeordneten, die doppelt so vielen Fraktionen angehören wie es aus der Vergangenheit kennen.
Die Korpulenz soll dadurch kaschiert werden, dass man an den Schultern etwas aufpolstert.
Im Paragraph 2 Abs. 4 wird daher vorgeschlagen, künftig drei statt bisher zwei Vizepräsidenten zu wählen.
Entsprechend den Stärkeverhältnissen hätte dabei die CDU-Fraktion das Vorschlagsrecht für den Präsidenten sowie zwei Vizepräsidenten.
Für einen der Vizepräsidentenposten soll ein Mitglied der kleineren regierungstragenden Fraktion vorgeschlagen werden.
Die PDS das Vorschlagsrecht für einen Vizepräsidenten.
In die gleiche Richtung zielt der Paragraph 3
Um der neuen Zusammensetzung des Landtages besser Rechnung tragen zu können und gleichwohl ein angemessenes Stärkeverhältnis der Fraktionen im Präsidium sicherzustellen, wird vorgeschlagen, die Zahl der Präsidiumsmitglieder künftig auf zwanzig zu erhöhen.
Entsprechend der Stärkeverhältnisse der Fraktionen wird die CDU danach neun Präsidiumsmitglieder stellen, die PDS-Fraktion fünf, SPD- und NPD-Fraktion jeweils zwei und FDP-Fraktion sowie Fraktion Bündnis 90/Grüne jeweils ein Mitglied.
Gleichzeitig wird vorgeschlagen, die weiteren Präsidiumsmitglieder künftig nicht mehr zu wählen, sondern von den Fraktionen benennen zu lassen.
Diese Regelung wird im übrigen auch an anderen Stellen der GO überall dort, wo die Verfassung eine Wahl nicht zwingend vorschreibt vorgeschlagen.
Damit wird der Zwang für das Hohe Haus, Mitglieder von Fraktionen mit zweifelhaftem Demokratieverständnis in Positionen zu wählen, auf die sie ihrer Stärke nach Zugriff haben, weitestgehend vermieden.
Ein Anzug muss natürlich auch Taschen besitzen.
Taschen stehen aber nur den Fraktionen zu.
Das regelt Paragraph 8 .
Nach der alten Geschäftsordnung hätte Bündnis 90/Grüne keine Fraktion bilden können, da ihre sechs Abgeordneten nicht die bisher geforderten fünf Prozent der Gesamtstärke des Parlaments erreichten.
Um auch den Abgeordneten von Bündnis 90/Grüne die Fraktionsbildung zu ermöglichen, wird daher vorgeschlagen in § 8 Abs. 1 die erforderliche Mindeststärke ausdrücklich auf sechs festzuschreiben.
Dies führt zu zahlreichen Folgeänderungen in der GO: überall dort, wo bisher bestimmte Rechte einer Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages eingeräumt wurden, stehen diese Rechte nun einer Fraktion oder sechs Mitgliedern des Landtages zu.
Im Paragraph 12 Arbeitsunterlagen soll dem Anzug der nötige moderne chic verliehen werden.
Die Mitglieder des Landtages sollen die benötigten Arbeitsunterlagen künftig sowohl als elektronisches Dokument als auch in Papierform erhalten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Geschäftsabläufe zunehmend durch die Nutzung der Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung bestimmt werden.
Was auch zu einer erheblichen Arbeitserleichterung führen kann und soll.
Die Abgeordneten können sich dafür entscheiden, auf die Übermittlung in Papierform gänzlich zu verzichten und sich die Unterlagen nur als elektronisches Dokument übermitteln zu lassen.
Dies gilt nicht nur für die Landtagsdrucksachen nach § 12 Abs. 2, sondern beispielsweise auch für die Einladung zu Ausschusssitzungen (§ 25 Abs.1), die Verteilung von Ausschussprotokollen (§ 35 Abs. 4) oder auch der Kleinen Anfragen.
Weiteren Veränderungsbedarf sehen wir im Paragraph 20
Auch die Ausschussvorsitzenden und ihre Stellvertreter sollen aus den vorher genannten Gründen künftig von den Fraktionen benannt werden.
Eine echte Innovation ist der Paragraph 23
Mit ihm soll in der GO für die 4. Wahlperiode erstmals die Möglichkeit eröffnet werden, Enquete-Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte einzusetzen.
Der Kommission können sowohl Mitglieder des Landtages, als auch externe Sachverständige angehören.
Die Kommissionen werden bei der Besetzung der Ausschussvorsitzenden selbstverständlich nicht berücksichtigt und wählen sich ihren Vorsitzenden, der MdL sein muss, selbst.
Einer Enquete-Kommission dürfen höchstens 20 Mitglieder plus jeweils ein weiteres externes Mitglied für jede Fraktion, insgesamt also maximal 26 Personen angehören.
Auch die Zahl der Mitglieder des Notparlaments nach Artikel 113 der Sächsischen Verfassung soll nach Paragraph 24 künftig auf zwanzig erhöht werden, um die verfassungsrechtlich gebotene Beteiligung aller Fraktionen bei gleichzeitiger Wahrung eines angemessenen Stärkeverhältnisses gewährleisten zu können.
Die Mitglieder des Notparlaments sollen künftig ebenfalls von den Fraktionen bebannt werden.
Um die Arbeit in den Ausschüssen zu erleichtern und eine bestmögliche Berücksichtigung kommunaler Belange zu gewährleisten, wird in § 29 Abs. 4 vorgeschlagen, dass bei Regierungsvorlagen, zu denen die Staatsregierung Stellungnahmen der kommunalen Landesverbände eingeholt hat, diese zwingend der Begründung der Vorlagen beizufügen sind.
Eine generell öffentliche Sitzung der Ausschüsse wird von uns dagegen abgelehnt.
In Absatz 5 des Paragraphen 32 wird vorgeschlagen, dass eine Fraktion künftig zwingend die abschließende Bearbeitung einer von ihr eingereichten Vorlage im federführenden Ausschuss verlangen kann, wenn der Ausschuss sechs Monate nach der Überweisung durch den Landtag noch keine Beschlussempfehlung erstellt hat.
Um die formal einheitliche Gestaltung der Vorlagen in Zukunft zu gewährleisten, soll Paragraph 36 Absatz 4 gegenüber der bisherigen Formulierung stringenter gefasst werden.
Der bisher lediglich als Möglichkeit vorgesehene Erlass von Richtlinien für die Erstellung von Vorlagen soll künftig zwingend erfolgen.
Die Richtlinien sollen dann auch für alle Einreicher verbindlich sein.
Auch der Umgang mit selbständigen Anträgen, die keinen Gesetzesentwurf enthalten soll künftig grundlegend anders gestaltet werden.
Mit der Änderung des Paragraph 53 werden zwei Ziele verfolgt:
Zum einen soll, das bisher sehr regierungsdominierte Verfahren, das erst einmal der Staatsregierung die Möglichkeit zur Stellungnahme gibt, bevor der Landtag sich mit einem Antrag befasst, korrigiert werden.
Zum anderen soll versucht werden die enorme Halde von Anträgen, die sich in der letzten Wahlperiode bei unmittelbar für die Plenarbefassung vorgesehenen Anträgen gebildet hat, möglichst zu vermeiden.
Grundsätzlich werden Anträge - ohne Stellungnahme der Staatsregierung künftig sofort in den zuständigen Ausschuss überwiesen.
Der Ausschuss holt die Stellungnahme dann für den Ausschuss ein, wenn die Antragsteller dies wünschen.
Daneben kann jede Fraktion künftig bis zu drei Anträge einreichen, die ebenfalls ohne vorherige Stellungnahme der Staatsregierung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt werden sollen.
Den Fraktionen wird zudem die Möglichkeit eingeräumt, Anträge, die in einen Ausschuss überwiesen, dort aber noch nicht behandelt wurden, für eine Plenarsitzung anzumelden.
Zum Paragraphen 59 Aktuelle Stunde.
Die in der bisherigen Geschäftsordnung vorgesehene Regelung über die Durchführung der Aktuellen Stunde ist bei sechs im Landtag vertretenen Fraktionen nicht mehr praktisch umzusetzen.
Deshalb wird eine grundlegende Neuregelung vorgeschlagen.
Künftig sollen in einer Plenarwoche maximal zwei Aktuelle Stunden mit jeweils maximal zwei Aktuellen Debatten stattfinden.
Die Dauer einer aktuellen Stunde soll eine Stunde betragen, sich aber auf zwei Stunden erhöhen, wenn zwei Debatten durchgeführt werden.
Bei der Festlegung der Aktuellen Debatten sollen die Fraktionen künftig entsprechend der Reihenfolge ihrer Stärke berücksichtigt werden, wobei die Fraktionen, die mit einem Antrag auf Durchführung einer Aktuellen Debatte in einer Plenarwoche nicht zum Zuge gekommen sind, in der nächstfolgenden Plenarwoche vorrangig berücksichtigt werden sollen.
Schließlich wird vorgeschlagen, den Fraktionen, die es wünschen, einen zusätzlichen Beitrag von fünf Minuten ohne Anrechnung auf die Fraktionsredezeit zu ermöglichen, wenn ein Mitglied der Staatsregierung die Redezeit von zehn Minuten überschreitet.
Bei der Behandlung von Großen Anfragen wird vorgeschlagen, die Antwortfrist für die Staatsregierung künftig in Wochen anstatt in Sitzungswochen zu berechnen.
Aktuelle Debatten und Fragestunden werden nach Paragraph 81 in der Reihenfolge der zu behandelnden Vorlagen künftig nach den Gesetzentwürfen eingeordnet.
Für die Gestaltung der Tagesordnung bei Anträgen und großen Anfragen ergeben sich aus der Tatsache, dass künftig sechs Fraktionen im Landtag vertreten sind und aus den Änderungen in § 53 einige Konsequenzen, die helfen sollen die Praktikabilität zu erhalten:
Zunächst soll festgeschrieben werden, dass die Fraktionen bei Anträgen und Großen Anfragen künftig im Wechsel entsprechend der Reihenfolge ihrer Stärke zum Zuge kommen.
Außerdem soll möglichst sichergestellt werden, dass jede Fraktion in einer Plenarwoche künftig zumindest mit drei Anträgen in gesonderten Tagesordnungspunkten zum Zuge kommt.
Das sind bei sechs Fraktionen also insgesamt 18 Tagesordnungspunkte.
Daneben können aber weitere Anträge, die thematisch zu bereits aufgenommenen Anträgen passen, mit in die Tagesordnung aufgenommen werden, um eine sinnvolle Bündelung der Beratungsgegenstände zu ermöglichen.
Für Wahlen, die vom Landtagsplenum durchgeführt werden, wird im neuen Absatz 4 des Paragraphen 101 vorgeschlagen, eine eindeutige Regelung über die Zulässigkeit wiederholter Wahlvorschläge zu treffen, um den aufgrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgetretenen Konflikt zwischen dem freien Wahlrecht des Abgeordneten einerseits und den Rechten der Vorschlagsberechtigten Fraktionen Rechnung zu tragen.
Schließlich eine kleine Veränderung bei der Behandlung der Ausschussprotokolle.
Die Richtlinie zur Behandlung der Ausschussprotokolle galt bereits bisher, war aber für die zu Ende gehende 3. Wahlperiode nur vom Präsidium erlassen. Sie soll nunmehr ausdrücklich als Anlage zur Geschäftsordnung aufgenommen werden.
Zusammenfassend kann ich Ihnen bestätigen, dass sich insbesondere die Design-Experten der CDU und der SPD intensiv mit der Gestaltung des Outfits für die kommenden 5 Jahre befasst haben.
Neben den von mir dargestellten Anpassungen wurden auch modische Extravaganzen erwogen und schließlich als nicht up-to-date verworfen.
Dazu zählt auch die aus der parlamentarischen Mottenkiste hervorgekramte Zählweise nach Haare-Niemeier, das Kurzinterventionsrecht und das jederzeitige Rederecht der Fraktionsvorsitzenden.
Das erreichte Ergebnis wurde schließlich durch die Landtagsverwaltung nach formell rechtlichen Gesichtspunkten abgeprüft.
Der heute zur Begutachtung vorliegende Anzug ist auch mach der Meinung unabhängigen Modeexperten gelungen.
Er ist funktional, modern und gefällig.
Zusätzliche Änderungen können dem gelungenen Ensemble nur schaden.
Ich bitte Sie der Kreation des Jahres Ihre Zustimmung nicht zu
verweigern.
Dienstag, 19. Oktober 2004
Rede zur Einbringung der Geschäftsordnung für den 4. Landtag gehalten von Heinz Lehmann
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