Fragen zu den Regelungen zum Arbeitslosengeld II / Hartz IV
Frage 1: ALG II: - Langzeitarbeitslose?
- Abhängig von Dauer der ALH?
Nach § 7 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) erhalten ab 01.01.05 erwerbsfähige Personen (Definition: Vollendung 15. Lebensjahr, aber noch nicht 65 Jahre alt; erwerbsfähig, hilfebedürftig und gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) sowie Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen nach dem SGB II. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II:
Ø erwerbsfähige Hilfebedürftige,
Ø die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes,
Ø als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
2. die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
3. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
Ø die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen können.
Die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II ist unabhängig von der Dauer des Arbeitslosenhilfebezugs (§ 19 SGB II: Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II....).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bestimmte Personenkreise (Rentner, teilweise Auszubildende ) von dem Bezug von ALG II ausgeschlossen (§ 7 Abs. 4 und 5 SGB II) wurden.
Frage 2: Alleinstehende 100 % des Regelsatzes, Ehepaare 90 % des Regelsatzes ?
Die Regelleistung beträgt nach § 21 Abs. 2 SGB II in den neuen Bundesländern 331,-EURO für Alleinstehende, allein Erziehende oder für Personen, deren Partner minderjährig ist. Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung gemäß § 21 Abs. 3 SGB II jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach § 21 Abs. 2.
Die neue Regelung im SGB II hat den Vorteil, dass der zuständige Träger (im Gegensatz zur bisherigen Sozialhilfe) keinerlei Untersuchungen zu veranlassen hat, wer die Generalunkosten des Haushaltes trägt und somit als Haushaltsvorstand den 100 %igen Regelsatz erhält und wer als Haushaltsangehöriger nur Anspruch auf 80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes erhält.
Frage 3: Mietzahlung (Grundmiete, BK (Heizkosten)), Zahlung durch SA oder BA?
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die kreisfreien Städte und Kreise sind als kommunale Träger gemäß § 6 Nr. 2 SGB II unter anderem für die Erbringung dieser Leistung zuständig.
Frage 4: Überweisung der monatlichen Miete an den Vermieter?
Sofern der Leistungsempfänger zustimmt, kann die Miete durch den Träger direkt an den Vermieter überwiesen werden. Ohne Einverständnis ist die direkte Zahlung nach § 22 Abs. 4 SGB II möglich, wenn der Hilfebedürftige die Zahlung selbst nicht zweckentsprechend an den Vermieter weiterleitet. Diese Vorschrift wurde aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen (§ 15 a Abs. 1 S. 3 BSHG).
Frage 5: Genereller Wegfall des Wohngeldes?
Artikel 25 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sieht die Änderung des Wohngeldgesetzes vor:
1. ...
2. In § 1 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:
(2) Empfänger von
1. Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
2. .......
........
bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen), sind von dem Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen. ...
Frage 6: Pauschale Abzüge für Warmwasser von der Miete?
Die Regelleistung umfasst gemäß § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelung entspricht dem Sozialhilferecht; in der Regelleistung nach SGB II sind demzufolge wie bisher in der Sozialhilfe auch die Anteile für die Aufbereitung des Warmwassers sowie die Haushaltsenergie enthalten.
Frage 7: ALG II von der BA oder SA?
Gemäß § 6 ist die Bundesagentur für Arbeit Träger der Leistungen nach dem SGB II, soweit keine andere Regelung getroffen wurde. Die kreisfreien Städte und Kommunen (kommunale Träger) sind gemäß § 6 Nr. 2 SGB II für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 S. 1, 2 Nrn. 1-4 (z. B. Schuldner- und Suchtberatung), § 22 (Kosten der Unterkunft und Heizung) und § 23 Abs. 3 (einmalige Leistungen) dieses Gesetzes zuständig, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind.
Frage 8: SV? (10,- EURO Arztgebühr)
Während des Bezuges von ALG II sind Leistungsempfänger grundsätzlich kranken-, pflege- und rentenversichert (Ausnahme: darlehensweise Gewährung und nur einmalige Leistungen).
Hinsichtlich der Praxisgebühr ist anzumerken, dass diese wie auch im Sozialhilferecht (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes i. V. m. § 22 BSHG) ebenfalls von der Regelleistung zu bestreiten ist.
Frage 9: ALG= SH, Kleidergeld, einmalige Leistungen?
Kann Antrag gestellt werden?
Die Regelleistung beinhaltet auch eine Pauschale für die bisher von durch das Sozialamt zusätzlich gewährten einmaligen Beihilfen. Aus diesem Grund liegt die Regelleistung nach dem SGB II mit 331,- EURO für Alleinstehende deutlich über dem Sozialhilfe-Regelsatz für Alleinstehende (in Sachsen: 282,- EURO). Zusätzliche einmalige Beihilfen sind daher ab Bezugsbeginn von Leistungen nach dem SGB II nur noch in folgenden Bedarfsfällen möglich:
Ø Erstausstattung für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräte,
Ø Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt sowie
Ø mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Frage 10: Kosten für Energie, Gebühren Primacom, GEZ, Telefonanschluss, vom Bürger selbst zu tragen?
Hinsichtlich der Kosten für Energie wird auf Frage 6 Bezug genommen. Kabelgebühren gehören grundsätzlich nicht zum notwendigen Bedarf, es sei denn, der Hilfesuchende findet auf dem Wohnungsmarkt keine angemessene Wohnung ohne Kabelanschluss. Der Personenkreis der von den Rundfunk- und Fernsehgebühren Befreiten soll auf die ALG II- Empfänger erweitert werden. Der entsprechende Gesetzentwurf zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch wird voraussichtlich im Oktober d. J. in den Landtag eingebracht. Voraussichtlich erhalten auch die ALG II-Empfänger (genau wie Sozialhilfeempfänger) als einkommensschwache Personengruppe den Sozialtarif der Deutschen Telekom, eine Ermäßigung der Grundgebühr.
Frage 11: Angemessener Wohnraum? Preis/qm? (Höchstgrenze)
§ 27 SGB II ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung unter anderem zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind. Wie das BMWA in einer Pressemitteilung vom 28.07.04 verlauten ließ, ist derzeit nicht beabsichtigt, die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten im Wege einer Verordnung zu regeln, weil die individuelle Situation vor Ort sehr viel besser bewertet werden kann. Sie hängt im Einzelfall auch vom Mietniveau der Kommune und dem örtlichen Wohnungsmarkt ab. In der Sozialhilfe gilt Wohnraum als angemessen, wenn die Wohnfläche bei einer Person 45 m² nicht überschreitet (bei zwei Personen 60 m², bei drei Personen 75 m² und bei jeder weiteren Person je 10 m² zusätzlich). Zugleich muss auch der Mietpreis angemessen sein, d. h. er hat im unteren Bereich der ortsüblichen Mieten zu liegen (in Dresden wird z. B. gegenwärtig i. d. R. eine Kaltmiete von bis zu 4,09 EUR / m² als angemessen betrachtet). Einige Kommunen haben bereits angekündigt, dass sie für ALG II-Empfänger auch eine Kaltmiete von 4,50 EUR / m² noch für angemessen ansehen.
Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es den Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Frage 12: ALG II Empfänger, Anspruch auf C-Pass? (wo beantragen)
Es wird angenommen, dass mit dem Begriff "C-Pass" der Chemnitzpass gemeint ist. Die Stadt Chemnitz gewährt ihren Einwohnern mit geringem Einkommen freiwillig zusätzliche Vergünstigungen für soziale, kulturelle, sportliche und andere kommunale Zwecke. Dafür wird ein so genannter Chemnitzpass ausgestellt. Gegenwärtig erhalten diesen Chemnitzpass Sozialhilfeempfänger sowie die Personen, die auch Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung haben. Ob künftig auch ALG II-Empfänger diese Vergünstigungen erhalten, ist anzunehmen, bleibt jedoch abzuwarten. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Chemnitz. Die Stadt Chemnitz bestimmt daher auch, ob und wem sie diese Leistung gewähren will.
Frage 13: Geringfügige Beschäftigung? (z. B. 165,- EURO) Anrechnung bei ALG II? (15 % Freibetrag)
Die Berücksichtigung von Einkommen ist in § 11 i. V. m. § 30 SGB II geregelt. Bei einem Bruttolohn von bis zu 400 EURO bleibt von dem Nettolohn ein Betrag in Höhe von 15 % des Bruttolohnes anrechnungsfrei (§ 30 Nr. 1 SGB II). Bei einem Bruttolohn über 400 EURO und unter 900 EURO kommt zusätzlich ein Betrag in Höhe von 30 von Hundert bei dem Teil des Bruttolohnes hinzu, der 400 EURO übersteigt (§ 30 Nr. 2 SGB II). Sofern der Bruttolohn 900 EURO übersteigt und unter 1500 EURO bleibt, wird ergänzend zu den beiden vorher genannten Freibeträgen ein weiterer Freibetrag gewährt, der bei 15 % des Bruttolohnes liegt, welcher die 900 EURO-Grenze übersteigt.
Frage 14: BK-Abrechnung? (Guthaben, Nachzahlung)
Hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung wird genau wie bei der Sozialhilfe auch die Vorlage der Nebenkostenabrechnung von ALG II- Leistungsempfängern jährlich verlangt. Der Träger der Leistung hat zu überprüfen, ob die im Rahmen der laufenden Zahlung anerkannte Nebenkostenvorauszahlung dem tatsächlichen Verbrauch entsprach oder ob wegen erhöhtem Verbrauch eine Nachzahlung bzw. aufgrund der Rückerstattung von Vorauszahlungen eine Rückforderung des/eines Teils des Guthabens zu erfolgen hat.
Frage 15: Bisherige SH-Empfänger Bezüge weiterhin Bezüge vom SA?
Bisherige Sozialhilfeempfänger, die erwerbsfähig sind, erhalten ab 01.01.05 ALG II. Eine zusätzlicher Bezug von Sozialhilfe ist nicht möglich. Die Auszahlung der ALG II Leistung erfolgt wie für bisherige Arbeitslosenhilfebezieher durch die Bundesagentur, soweit nicht der kommunale Träger zuständig ist (vgl. Antwort zu Frage7).
Frage 16: Besteht Anspruch auf befristeten Zuschlag zum ALG II, nach dem Bezug von ALG?
Nach § 24 Abs. 1 SGB II besteht Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Zuschlages, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige ALG II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von ALG bezieht. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert. Die Höhe wird in § 24 Abs. 2 SGB II geregelt und kann vereinfacht mit folgender Formel dargestellt werden:
Zuschlag= 2/3 v. [(letztes ALG+Wohngeld)-(ALG II gem. § 19 S. 1 Nr. 1 sowie S. 2 SGB II oder Sozialgeld gem. § 28 SGB II)]
Der maximale Zuschlag ist in § 24 Abs. 3 SGB II geregelt (beispielsweise für Alleinstehende maximal 160,- EURO).
Frage 17: ALG II, Zahlung am Monatsanfang oder rückwirkend?
ALG II ist (wie die Sozialhilfe) bedarfsorientiert, die Auszahlung erfolgt monatlich im voraus (§ 41 Abs. 1 SGB II).
Frage 18: Nochmalige Bestätigung der Zugehörigkeit einer Krankenkasse einholen?
Eine entsprechende Nachweiserbringung ist nicht im Antrag auf ALG II gefordert.
Frage 19: Regelung bei einer WG (Offenbarung)?
Es wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Wohngemeinschaften sind keine Bedarfsgemeinschaften i. S. d. SGB II, eine Offenlegung ist daher nicht erforderlich.
Frage 20: Erstattung von Mehraufwendungen? (z.B. Bewerbungen, Lichtbilder, Telefonate, Fahrten zu Firmen)
Bewerbungs- und Reisekosten können durch die Agenturen für Arbeit nach § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 45, 46 Drittes Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) erstattet werden.
Frage 21: Antragstellung: Leistungen der Grundsicherung
Was soll er beinhalten?
Wo einreichen?
Gilt für alle ALG II-Empfänger?
Welche Unterlagen notwendig?
Gemäß § 37 des SGB II werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf Antrag erbracht. Dem beiliegenden Antrag ist zu entnehmen, welche Angaben erforderlich sind und welche Nachweise erbracht werden müssen. Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle (Agentur für Arbeit oder sofern eingerichtet, eine Arbeitsgemeinschaft zwischen der Agentur und dem zuständigen Sozialamt).
Frage 22: ALG II-Empfänger im Haushalt der Eltern
Anrechnung von Vermögen?
Pro Elternteil 13000,- EURO Vermögen + 13000,- EURO Versicherung? (Freibetrag) oder gemeinsam?
Minderjährige, unverheiratete, erwerbsfähige Kinder, die im Haushalt Ihrer Eltern oder im Haushalt eines Elternteils leben, gehören gemäß § 7 Abs. 3 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft. Nach § 9 Abs. 2 SGB II sind auch das Einkommen und/oder Vermögen der Eltern bzw. des Elternteils zu berücksichtigen. Die Vermögensfreigrenze einer Familie mit einem minderjährigen, unverheirateten Kind ergibt sich aus der Summe der Freibeträge jedes einzelnen Hilfesuchenden.
Frage 23: ALG II-Empfänger erwerbsunfähig: Anrechnung der Rente, obwohl Beitrag monatlich vom Antragsteller selbst eingezahlt wird?
Wie bereits unter Frage 1 ausgeführt, sind die Leistungen des ALG II an die Erwerbsfähigkeit gekoppelt. Für erwerbsunfähige Personen kann daher kein ALG II geleistet werden.
Frage 24: Kündigung der Lebensversicherung?
Abschluss mit 18 Jahren, Laufzeit 20 Jahre?
Rückkaufswert liegt zur Zeit der Antragstellung ALG II weit unter 13000,- EURO
Erfolgt Anrechnung und wie?
Gemäß § 11 Abs. 1 SGB II sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Zufluss aus der Kündigung der Lebensversicherung ist daher als Einkommen in dem Monat der Auszahlung bei der Berechnung des ALG II zu berücksichtigen. Im darauffolgenden Monate wäre zu prüfen, ob das Vermögen die Freigrenze nach § 12 Abs. 2 SGB II übersteigt. In dem geschilderten Beispiel würde ab dem der Auszahlung folgenden Monat wieder ALG II geleistet, da das Vermögen weit unter der Freigrenze liegt.
Frage 25: Werden Versicherungen wie Haus- und Haftpflicht sowie Unfall bei Aufwendungen (Zusatzblatt 2), auch mit aufgeführt?
Nein, eine Berücksichtigung dieser Versicherungen bei der Berechnung des ALG II sieht das SGB II nicht vor.
Frage 26: Versicherungen, wie Lebens- und Autoversicherung etc. werden von Eltern übernommen. Muss Versicherung gekündigt werden?
Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist ein angemessenes Kraftfahrzeug (unabhängig davon, wer die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt) nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Lebensversicherungen gehören grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen nach § 12 SGB II. Maßgeblich bei deren Bewertung ist der Inhaber der Lebensversicherung. Auch wenn die Eltern die Beiträge zahlen, die Versicherung jedoch auf den Namen des Kindes läuft, ist sie - sofern sie den Freibetrag übersteigt - als Vermögen einzusetzen.
Frage 27: Sind telefonische Anfragen möglich?
Für Anfragen an mein Haus stehen telefonisch folgende Sachbearbeiterinnen zur Verfügung:
Frau Leuschner Tel. 0351/564-5540
Frau Welz Tel. 0351/564-5816
Frau Reufels Tel. 0351/564-5817
Mit freundlichen Grüßen
Helma Orosz