Das im vergangenen Jahr beschlossene Gesetz zur Neuregelung der Ladenöffnungszeiten sieht eine Anzahl besonders geschützter Feiertage vor, an denen eine allgemeine Ladenöffnung nicht gestattet ist. Zu diesen Tagen zählt neben dem Volkstrauertag, dem Buß- und Bettag und dem Totensonntag auch der Pfingstsonntag. Diese Regelung stieß bereits bei den Bürgern auf Unverständnis, die es gewohnt waren den Grabschmuck für ihre verstorbenen Angehörigen an den Tagen des Totengedenkens in Friedhofsnähe zu kaufen. Kritisch äußerten sich auch die kleinen Blumenhändler, Gärtner und Floristen, bei denen die neue Regelung zu erheblichen Umsatzeinbußen führte. Sie forderten dringend die Rückkehr zu der traditionellen Regelung, die es den Blumenverkäufern und Bäckern auch an diesen Tagen gestattete ihre Waren anzubieten. Dazu kam nun noch der Umstand, dass in diesem Jahr auch der Muttertag auf den besonders geschützten Pfingstsonntag fällt. Der Muttertag ist für die Blumenhändler traditionell der bei weitem umsatzstärkste Tag im Jahr. Als Wahlkreisabgeordneter wurde ich in den letzten Wochen wiederholt auf diese unbefriedigende Situation hingewiesen. Um den berechtigten Forderungen der Bürger und der Händler entgegen zu kommen ist die CDU-Fraktion im Sächsischen Landtag aktiv geworden und wird in der nächsten Woche eine Gesetzesänderung einbringen, die es auch in Zukunft wieder möglich macht auch an den geschützten Tagen frische Blumen und Sammeln zu verkaufen.
Lehmann: „Ich gehe davon aus, dass auch in diesem Jahr jeder seiner Mutter einen Strauss Blumen schenken kann, ohne dass ihn eine verschlossene Ladentür daran hindert.“
Heinz Lehmann MdL
Montag, 25. Februar 2008
Kommunalkombi kann Gemeinden und Vereinen helfen
Der im Dezember letzen Jahres durch die Bundesregierung beschlossene Kommunalkombi könnte für die oberlausitzer Gemeinden und Vereine ein praktikables Mittel sein, ältere arbeitslose Menschen für die Dauer von drei Jahren nutzbringend zu beschäftigen.
Bevorzugte Einsatzgebiete sind Kultur, Sport und Jugendhilfe. Die sozialversicherungspflichtige Vergütung für dies Tätigkeiten beträgt monatlich 1.000,-€ brutto bei 30 zu leistenden Wochenstunden. Das entspricht einem Stundenlohn von 7,11 €.In die Finanzierung dieser Beschäftigung teilen sich der Bund, das Land und die kommunale Ebene. Zu den einschließlich des Arbeitgeberanteils für die SV notwendigen Mitteln von 1.200,-€ trägt der Bund bei über 50-Jährigen 800,-€ bei. Der Freistaat Sachsen beteiligt sich mit 220,-€. Die verbleibende Finanzierungslücke von 180,-€ entspricht dem durchschnittlichen Betrag, der durch den Landkreis für die Kosten der Unterkunft bei sozial Bedürftigen aufgewendet werden muss. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft arbeitet gegenwärtig an einer Verwaltungsrichtlinie die regeln soll, wie die durch den Kommunalkombi eingesparten Kosten der Unterkunft zur Schließung der Deckungslücke genutzt werden können. Diese Verwaltungsverordnung soll noch im März verabschiedet werden. Zu diesem Zeitpunkt werden dann auch die eventuell für den Maßnahmeträger verbleibenden Eigenanteile feststehen Frühester Beginn ist der 1. Mai 2008. Antragsberechtigt beim Bundesverwaltungsamt Köln sind Gemeinden und Vereine. Weitere Informationen sind unter kommunal-kombi@bva.bund.de zu finden.
Lehmann: „Der Kommunalkombi ist nach meiner Auffassung keine allgemeine ABM mit anderem Namen, sondern ein Mittel wichtige zusätzliche Aufgaben im Umfeld von Sporteinrichtungen, im Schulklub, im Heimatmuseum oder im Trainingsbetrieb für die Dauer von 3 Jahren von selbst ausgewählten älteren Bürgern mit Ortskenntnis erfüllen zu lassen.
Für Vereinsvorstände und Gemeinderäte sollte die Anwendung dieses neuen Instrumentes eine Überlegung wert sein.“
Heinz Lehmann MdL
Bevorzugte Einsatzgebiete sind Kultur, Sport und Jugendhilfe. Die sozialversicherungspflichtige Vergütung für dies Tätigkeiten beträgt monatlich 1.000,-€ brutto bei 30 zu leistenden Wochenstunden. Das entspricht einem Stundenlohn von 7,11 €.In die Finanzierung dieser Beschäftigung teilen sich der Bund, das Land und die kommunale Ebene. Zu den einschließlich des Arbeitgeberanteils für die SV notwendigen Mitteln von 1.200,-€ trägt der Bund bei über 50-Jährigen 800,-€ bei. Der Freistaat Sachsen beteiligt sich mit 220,-€. Die verbleibende Finanzierungslücke von 180,-€ entspricht dem durchschnittlichen Betrag, der durch den Landkreis für die Kosten der Unterkunft bei sozial Bedürftigen aufgewendet werden muss. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft arbeitet gegenwärtig an einer Verwaltungsrichtlinie die regeln soll, wie die durch den Kommunalkombi eingesparten Kosten der Unterkunft zur Schließung der Deckungslücke genutzt werden können. Diese Verwaltungsverordnung soll noch im März verabschiedet werden. Zu diesem Zeitpunkt werden dann auch die eventuell für den Maßnahmeträger verbleibenden Eigenanteile feststehen Frühester Beginn ist der 1. Mai 2008. Antragsberechtigt beim Bundesverwaltungsamt Köln sind Gemeinden und Vereine. Weitere Informationen sind unter kommunal-kombi@bva.bund.de zu finden.
Lehmann: „Der Kommunalkombi ist nach meiner Auffassung keine allgemeine ABM mit anderem Namen, sondern ein Mittel wichtige zusätzliche Aufgaben im Umfeld von Sporteinrichtungen, im Schulklub, im Heimatmuseum oder im Trainingsbetrieb für die Dauer von 3 Jahren von selbst ausgewählten älteren Bürgern mit Ortskenntnis erfüllen zu lassen.
Für Vereinsvorstände und Gemeinderäte sollte die Anwendung dieses neuen Instrumentes eine Überlegung wert sein.“
Heinz Lehmann MdL
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